Satzung

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§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen „Sportring Lehrte“ (SRL)
  2. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden und trägt dann den Zusatz „e.V.“.
  3. Der Verein hat seinen Sitz in Lehrte.
  4. Der Verein ist weltanschaulich und konfessionell neutral.
  5. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke i. S. d. Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung
  2. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
  4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  5. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

§ 3 Vergütung der Organmitglieder, Aufwendungsersatz, bezahlte Mitarbeit

  1. Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt, soweit nicht diese Satzung etwas anderes bestimmt.
  2. Die Mitgliederversammlung kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage beschließen, dass Vereins- und Organämter gegen Zahlung einer pauschalierten Aufwandsentschädigung („Ehrenamtspauschale “) nach §3 Nr. 26 a EStG ausgeübt werden. Die Höhe der Entschädigung beschließt der Vorstand im Rahmen der steuerlichen Möglichkeiten.
  3. Der geschäftsführende Vorstand kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage Aufträge über Tätigkeiten für den Verein gegen eine angemessene Vergütung oder Honorierung an Dritte vergeben.
  4. Zur Erledigung der Geschäftsführungsaufgaben und zur Führung der Geschäftsstelle ist der Vorstand ermächtigt, nach Beschluss der Mitgliederversammlung im Rahmen der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage einen Geschäftsführer und/oder Mitarbeiter für die Verwaltung einzustellen.
  5. Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Die Mitglieder und Mitarbeiter haben das Gebot der Sparsamkeit zu beachten.
  6. Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von 6 Monaten nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendung mit prüffähigen Belegen und Aufstellungen nachgewiesen werden.

§ 4 Zweck und Aufgaben des Sportring Lehrte

Zweck des SRL ist die unmittelbare Förderung des Sports nach § 52 Abs. 2 Nr. 21 der AO.  

  1. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch
    1. die Wahrnehmung der Interessen des Sports gegenüber der Stadt Lehrte,
    2. die Unterstützung der Mitglieder gegenüber den sportlichen Fachverbänden und den Gliederungen der Sportorganisationen,
    3. die Mitwirkung bei der Vergabe der durch die Stadt Lehrte gewährten Fördermittel auf Grundlage der jeweils gültigen Richtlinien.
    4. den Aufbau und die Förderung nationaler und internationaler Beziehungen.
  2. Der Sportring wirkt des Weiteren mit bei:
     – der Integration und Inklusion der Bürgerinnen und Bürger gleich welcher Herkunft in den Vereinssport,
     – der Förderung des Ehrenamtes im Vereinssport und
     – der Kooperation der Mitgliedsvereine mit den Schulen und Anderen.
  3. Der Sportring fördert die Unterstützung der Jugendarbeit in den Vereinen.
  4. Der Sportring verpflichtet sich, die Kommunikation und Zusammenarbeit der Vereine untereinander und mit den zuständigen Partnern in Rat und Verwaltung sowie den Verbänden und den Gliederungen der Sportorganisation zu fördern.

§ 5 Mitglieder

  1. Mitglieder des SRL können Sportvereine sein, die Ihren Sitz oder den Schwerpunkt ihrer sportlichen Aktivitäten in Lehrte haben.
  2. Die Mitgliedschaft ist schriftlich zu beantragen.
  3. Über die Annahme des Antrages entscheidet der SRL-Vorstand mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Die darauffolgende Mitgliederversammlung ist zu informieren. Die Entscheidung ist dem Antragsteller mitzuteilen.
  4. Die Mitgliedschaft endet durch schriftliche Kündigung mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Geschäftsjahres.

§ 6 Rechte der Mitglieder

Die Mitglieder sind berechtigt:

  1. nach Maßgabe der für das Stimmrecht bestehenden Bestimmungen durch ihre Delegierten an den Mitgliederversammlungen des SRL teilzunehmen,
  2. die Wahrung ihrer Interessen durch den SRL zu beantragen,
  3. die Beratung des SRL in Anspruch zu nehmen und an allen Veranstaltungen nach Maßgabe der hierfür bestehenden Bestimmungen teilzunehmen.

§ 7 Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder sind verpflichtet:

  1. die Satzung sowie die Ordnungen und Beschlüsse des SRL zu befolgen,
  2. die festgesetzten Beiträge termingerecht zu entrichten,
  3. nicht gegen die Zwecke des SRL zu verstoßen,
  4. den SRL von Maßnahmen in Kenntnis zu setzen, die eine Auflösung des Vereins erkennen lassen,
  5. jegliche Veränderung der Kontaktdaten unverzüglich anzuzeigen.

§ 8 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des SRL. Sie ist insbesondere zuständig für:
    1. Entgegennahme von Jahresbericht und -abschluss vom Vorstand;
    2. Entlastung des Vorstandes;
    3. Beschlussfassung über den Haushaltsplan;
    4. Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit der Beiträge und der Umlagen;
    5. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes;
    6. Wahl der Kassenprüfer
    7. Beschlussfassung über Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins;
  2. Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Geschäftsjahr statt und ist spätestens bis zum Ende des zweiten Quartals einzuberufen. Die Einberufung der Mitgliederversammlung muss schriftlich oder per Mail, sofern die E-Mailadresse dem Vorstand mitgeteilt worden ist unter Angabe einer vorläufigen Tagesordnung und unter Beachtung einer Ladungsfrist von 3 Wochen erfolgen.
  3. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch ein Mitglied des Vorstandes nach §26BGB.
  4. Eine Mitgliederversammlung ist außerdem auf schriftliches Verlangen von mindestens fünf Mitgliedern unverzüglich einzuberufen.
  5. Allgemeine Anträge für die Mitgliederversammlung können von jedem Mitglied gestellt werden. Sie müssen dem Vorstand mindestens 2 Wochen vor der Mitgliederversammlung vorliegen. Dieser veröffentlicht ggf. 1 Woche vor der Mitgliederversammlung die geänderte Tagesordnung.
  6. Besondere Anträge: Satzungsänderungen, die Auflösung des Vereins, die Wahl und Abberufung von Vorstandsmitgliedern und die Beschlussfassung über Beiträge und Umlagen können nur beschlossen werden, wenn die Anträge den Mitgliedern mit der Tagesordnung bei Einladung der Mitgliederversammlung angekündigt worden sind.
  7. Jedes Mitglied des Sportringes hat pro angefangene 500 Mitglieder eine Stimme. Jedes Mitglied kann max. 3 Stimmen haben. Die Mitgliederzahl beim Landessportbund zum 1. Januar des laufenden Jahres ist maßgeblich. Vereine die nicht dem Regionssportbund angehören, werden wie Vereine mit weniger als 500 Mitgliedern behandelt. Vereine die mit mindestens zwei Delegierten an einer Vollversammlung teilnehmen, von denen mindestens ein Delegierter jünger als 27 Jahre und mindestens 14 Jahre alt ist, bekommen eine zusätzliche Stimme, dies gilt auch für Vereine, die bereits 3 Stimmen haben.
  8. Jedes Vorstandsmitglied hat in der Mitgliederversammlung eine Stimme.
  9. Stimmübertragungen sind nicht zulässig.
  10. Soweit sich aus dieser Satzung nichts anderes ergibt,
    1. ist die Mitgliederversammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Stimmberechtigten beschlussfähig  
    2. werden Entscheidungen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen   Stimmen getroffen.
    3. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.
    4. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen.
  11. Beschlüsse über
    1. eine Änderung der Satzung
    2. Dringlichkeitsanträge
    3. Anträge auf Abberufung des gesamten Vorstandes oder einzelner Vorstandsmitglieder
    4. Auflösung können nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst werden. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen.
  12. Die Abstimmungen erfolgen offen. Auf Antrag ist geheim abzustimmen, wenn ein Drittel der anwesenden Mitgliedsvereine dieses fordern.
  13. Die Reihenfolge der zur Abstimmung kommenden Anträge bestimmt der Vorstand, wobei die Anträge vor der Abstimmung und nach einer möglichen Aussprache nochmals zu verlesen sind.
  14. Nach Beginn einer Abstimmung sind Wortmeldungen zur Sache nicht mehr zulässig.
  15. An der Mitgliederversammlung nehmen Vertreter der Mitglieder teil. Sie haben ihre Vertretungsberechtigung auf Antrag schriftlich nachzuweisen.

§ 9 Aufgaben der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung hat die ihr nach dem Gesetz und dieser Satzung übertragenden Aufgaben. Zu denen gehören vor allem die Entlastung des Vorstandes für das vergangene Geschäftsjahr und die Wahlen des Vorstandes sowie der Kassenprüfer.

§ 10 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus bis zu neun ordentlichen Mitgliedern
    1. Vorsitzenden
    2. Stellv. Vorsitzenden
    3. Finanzvorstand (1 Person)
    4. Kommunikationsvorstand (1 Person)
    5. sowie bis zu 4 weiteren Vorstandsmitgliedern
    6. Jugendvorstand (1 Person)
  2. Der Vorstand gemäß §26 BGB sind der Vorsitzende, der stellv. Vorsitzende sowie der Vorstand Finanzen. Zwei von ihnen können gerichtlich und außergerichtlich den SRL gemeinsam vertreten.
  3. Der Vorstand hat die Geschäfte nach den Vorschriften dieser Satzung und entsprechend den durch die Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse zu führen.
  4. Der Vorstand wird in der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder gewählt. Wählbar sind ausschließlich Mitglieder der SRL -Vereine. Maximal zwei Vorstandpositionen können von Vertretern eines Vereins gestellt werden. Die Amtszeit beginnt mit dem Tag der Wahl und dauert zwei Jahre. Der Vorstand bleibt nach Ablauf seiner Amtszeit bis zur Wahl des neuen Vorstandes im Amt. Eine Wiederwahl ist zulässig. Bei der Wahl des Jugendvertreters sind nur Delegierte stimmberechtigt, die mindestens 14 und maximal 27 Jahre alt sind.
  5. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, die die interne Arbeitsweise und Aufgabenverteilung innerhalb des Vorstandes regelt. Diese Geschäftsordnung ist nicht Bestandteil der Satzung.
  6. Die unter 1) aufgeführten weiteren Vorstandsmitglieder sollten die verschiedenen Sportvereine und Sportarten des SRL repräsentieren.
  7. Bei einem die Zwecke des SRL schädigenden Verhalten oder auf Antrag eines Mitgliedsvereins kann ein Mitgliedsverein aufgrund eines Beschlusses des Vorstandes mit zweidrittel Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen ausgeschlossen werden.
  8. Der Vorstand wird ermächtigt, redaktionelle Änderungen der Satzung selbst vorzunehmen, wenn das zuständige Amtsgericht oder Finanzamt dieses fordern.

§ 11 Ausschüsse / Arbeitsgruppen

Jedes Vorstandsmitglied kann zur Erledigung seiner Aufgabe eine Arbeitsgruppe einsetzen.

§ 12 Sitzungsniederschriften

Über die Beschlussfassungen der Mitgliederversammlung ist ein Ergebnisprotokoll zu fertigen, das von einem Vorstand gemäß § 26 BGB und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist und aus dem die Teilnehmer der Mitgliederversammlung, Ort und Zeit der Versammlung, die Tagesordnung, die Anträge und die jeweiligen Beschlussfassungen hervorgehen.

§ 13 Kassenprüfung

  1. Die Mitgliederversammlung wählt auf die Dauer von zwei Jahren drei Kassenprüfer. Bei der ersten Wahl kann die Amtszeit eines der drei Kassenprüfer auf ein Jahr beschränkt werden. Eine einmalige Wiederwahl ist zulässig.
  2. Mindestens zwei Kassenprüfer haben mindestens einmal jährlich die Kasse zu prüfen und das Ergebnis in der Mitgliederversammlung des folgenden Jahres zur Genehmigung und Entlastung vorzulegen. 

§ 14 Beiträge

Von den Mitgliedern können Beiträge und Umlagen erhoben werden. Höhe und Fälligkeit werden durch Beschluss der Mitgliederversammlung bestimmt.

§ 15 Auflösung

  1. Die Auflösung des SRL kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung erfolgen, diese muss mit einer 2/3 Mehrheit der Mitglieder beschlossen werden. Sollten diese Mitglieder nicht erscheinen, kann zu einer zweiten Sitzung, mit gleicher Tagesordnung und mit Verweis auf diesen § der Satzung eingeladen werden. Bei dieser Sitzung reicht die 2/3 Mehrheit der Anwesenden zur Auflösung des Vereins.
  2. Im Falle der Auflösung bestimmt die Mitgliederversammlung die Liquidatoren.
  3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Regionssportbund Hannover, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zur Förderung des Sports zu verwenden hat.

§ 16 Inkrafttreten

Vorstehende Satzung ist von der Mitgliederversammlung am 18.10.2021 beschlossen worden. Sie tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

Lehrte, den 18.10.2021